Testament und Vermächtnis
Den Nachlass nach eigenen Wünschen und Vorstellungen regeln.
Haben Sie Ihren letzten Willen rechtsgültig festgehalten? Haben Sie geregelt, was Ihnen am Herzen liegt?

Mit einem zu Lebzeiten verfassten Testament sind Sie sicher, dass der Nachlass nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen geregelt ist. Ein Testament schafft Ordnung und Klarheit – ganz unabhängig von der Grösse Ihres Vermögens. Sobald Sie verbindlich bestimmen wollen, wer wie begünstigt werden soll, wird ein Testament zwingend nötig. Mit einem Vermächtnis (auch Legat) können Sie auch gemeinnützige Organisationen wie Pro Senectute Kanton Zürich berücksichtigen.
Fragen & Antworten zum Thema Erben
Was bedeutet die gesetzliche Erbfolge und was ist zu beachten?
Der überlebende Ehepartner und die Kinder (auch Adoptivkinder) sind gemäss der gesetzlichen Erbfolge die Haupterben. Andere Verwandte kommen in zweiter Linie zum Zug. Abgesehen vom Ehepartner (oder eingetragenen Partner) haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Erbanspruch.
Der hinterbliebene Lebenspartner, Stiefkinder und andere Nichtverwandte haben gemäss Gesetz keinen Anspruch und gehen daher leer aus. Sollen diese berücksichtigt werden ist ein Testament zwingend nötig.
Was ist der Pflichtteil resp. die freie verfügbare Quote?
Der Pflichtteil ist derjenige Teil der Erbquote, den der Erblasser seinen Nachkommen und seinem Ehegatten grundsätzlich nicht entziehen kann:
- Nachkommen (Kindern, Enkeln, Urenkeln): 1/2 des gesetzlichen Erbteils
- Ehepartner oder eingetragene Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils
Alle anderen Erben haben keine Pflichtteile und müssen daher nicht berücksichtigt werden (Eltern/Geschwister).
Beispiele:
- Ehepartner mit Nachkommen: Pflichtteil Ehepartner 25%, Pflichtteil Nachkommen 25%
- Ehepartner, keine Nachkommen: Pflichtteil Ehepartner 50%
- Alleinstehend mit Nachkommen: Pflichtteil Nachkommen 50%
- Alleinstehend, keine Nachkommen: kein Pflichtteil
Die freie verfügbare Quote ist derjenige Teil des Erbvermögens, welcher nicht dem Pflichtteilschutz unterliegt und somit nach freien Wünschen vererbt werden kann.
Kann ich jemanden enterben resp. den Pflichtteil umgehen?
Nach Schweizer Erbrecht ist eine Enterbung aufgrund von Streitigkeiten oder Antipathie nicht gültig. Sie ist nur möglich, wenn gravierende Gründe vorliegen, etwa eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen.
Weshalb soll ein Testament erstellt werden?
Um über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil, die sogenannte freie Quote, zu verfügen, muss ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden. Mit der freien Quote kann jede beliebige Person begünstigt werden, aber auch Organisationen wie Stiftungen oder Vereine.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Mittels Erbvertrag kann ein Erblasser seinen Nachlass gemeinsam mit seinen künftigen Erben anders regeln als vom Gesetz vorgesehen. Die Erben können teilweise oder ganz auf ihre Erbansprüche verzichten, auch wenn sie von Gesetzes wegen pflichtteilsgeschützt sind. Empfehlenswert ist eine wohldurchdachte Planung, in die alle Beteiligten miteinbezogen werden.
Anders als das Testament kann ein Erbvertrag nur mit dem Einverständnis der Vertragsparteien geändert oder wieder aufgehoben werden. Daher ist ein Erbvertrag sorgfältig zu formulieren und benötigt eine Urkundsperson sowie zwei Zeugen, damit er rechtsgültig ist.
Was ist eine Erbschaft und was ist ein Legat (=Vermächtnis)?
Bei einer Erbschaft gehen die Rechte und Pflichten des Nachlasses solidarisch auf die Erben über,
z. Bsp. auch allfällige Schulden. Für alle Entscheidungen muss das Einverständnis aller Erben vorliegen.
Bei einem Legat oder Vermächtnis besteht nur ein Anspruch auf die im Testament definierte Summe oder Sache und das nur, sofern der Nachlass genug hoch bzw. die Sache noch im Nachlass ist. Es gibt keine rechtlichen Pflichten für den Legatnehmer und er hat auch keine Einsicht in die Nachlassabwicklung.
Was macht ein Willensvollstrecker?
Der Willensvollstrecker unterstützt die Erben und kümmert sich bis zur Erbteilung um alle finanziellen Angelegenheiten. Er erarbeitet gestützt auf die Anordnungen des Verstorbenen einen Teilungsvorschlag. Lehnen die Erben den Vorschlag ab, sucht der Willensvollstrecker nach anderen Lösungen, die für alle Beteiligten fair sind, aber dem Willen des Verstorbenen entsprechen.
Eine Erbteilung ist für viele Familien selbst dann zu anspruchsvoll, wenn im Voraus geregelt ist, wie das Nachlassvermögen aufgeteilt werden soll. Wer seine Angehörigen entlasten möchte, setzt darum im Testament oder Erbvertrag eine neutrale und professionelle Willensvollstreckerin oder einen professionellen Willensvollstrecker ein. Das kann z.Bsp. die Hausbank sein, der Familienanwalt oder ein Treuhänder. Vor dem Einsetzen sollte das Einverständnis bzw. die Fähigkeit dazu abgeklärt werden.
Wer muss Erbschaftssteuern oder Schenkungssteuern bezahlen?
Die Erbschaftssteuer im Kanton Zürich ist eine Steuer, die erhoben wird, wenn Vermögen durch Erbschaft (oder Schenkung) auf eine andere Person übertragen wird. Der Kanton Zürich hat in seiner aktuellen Gesetzgebung keine Erbschafts- resp. Schenkungssteuer für direkte Nachkommen (z. B. Kinder, Enkelkinder).
Andere Verwandte oder Dritte wie Geschwister, Nichten, Neffen und nicht-verwandte Personen müssen eine Erbschaftssteuer zahlen, abhängig vom Wert des Erbes und ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Ihre Ansprechperson
Thomas Recher
058 451 51 39
thomas.recher(at)pszh.ch

Pro Senectute Kanton Zürich ist mit dem Zewo-Gütesiegel ausgezeichnet, welches den zweckbestimmten, wirtschaftlichen und wirkungsvollen Einsatz von Spendengeldern bescheinigt.